§ 8 EDL-G · §§ 8–10 EnEfG

Sind Sie zum Energieaudit verpflichtet?

Die kurze Antwort: Wenn Ihr Unternehmen kein kleines oder mittleres Unternehmen ist, ja – alle vier Jahre. Entscheidend sind 250 Beschäftigte, und wenn es weniger sind, 50 Mio. Euro Umsatz zusammen mit 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Ab 2,5 und ab 7,5 Gigawattstunden Jahresverbrauch kommen zwei weitere Pflichten dazu.

Alle Angaben auf dieser Seite nach dem BAFA-Merkblatt zu EDL-G und EnEfG, Stand 1. September 2026.

Der erste Schritt

Prüfen Sie zuerst, ob Sie Nicht-KMU sind

Die Pflicht hängt nicht am Energieverbrauch, sondern an der Unternehmensgröße. Nicht-KMU ist nach der EU-Definition, wer eine der beiden Bedingungen erfüllt:

A

250 oder mehr Beschäftigte, gerechnet in Vollzeitäquivalenten – nicht in Köpfen. Teilzeit und unterjährige Beschäftigung werden umgerechnet.

oder
B

Unter 250 Beschäftigte, aber mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Beides muss zutreffen, nicht nur eines.

Die Stelle, an der es die meisten übersehen: Verflechtungen mit anderen Unternehmen zählen mit. Eine Tochtergesellschaft mit 40 Beschäftigten kann Nicht-KMU sein, wenn der Verbund die Schwellen überschreitet. Wer nur die eigene Lohnliste anschaut, kommt zum falschen Ergebnis.

Und eine Einschränkung, die viele überrascht: Das BAFA erteilt keine verbindliche Vorab-Auskunft. Nach dem EDL-G prüft das Unternehmen selbst, ob es betroffen ist – und trägt die Folgen, wenn die Einschätzung falsch war. Auch ein Unternehmen, das sich für ein KMU hielt und keines war, kann mit bis zu 50.000 Euro belangt werden.

Drei Stufen

Was ab welcher Größe zu tun ist

Die Audit-Pflicht aus dem EDL-G ist die unterste Stufe. Mit steigendem Verbrauch kommen zwei Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz dazu – unabhängig davon, ob das Unternehmen KMU ist oder nicht.

Ab wannWas zu tun istGrundlageTaktBußgeld möglich
Nicht-KMU, unter 2,5 GWh Energieaudit nach DIN EN 16247 § 8 EDL-G alle vier Jahre bis 50.000 €
mehr als 2,5 GWh im Jahr zusätzlich Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen § 9 Abs. 1 EnEfG binnen drei Jahren bis 50.000 €
mehr als 7,5 GWh im Jahr Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS § 8 Abs. 1 EnEfG Frist war der 18.07.2025 bis 100.000 €

Maßgeblich ist der durchschnittliche jährliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre – nicht der des Vorjahres. Sinkt er unter die Schwelle, entfällt die jeweilige Pflicht zum nächsten Stichtag.

Die Entlastung

Unter 500.000 kWh: die Bagatellschwelle

Ein Nicht-KMU, das im Jahr weniger als 500.000 Kilowattstunden verbraucht, muss kein vollumfängliches Energieaudit durchführen. Stattdessen greift die Bagatellschwelle – ein deutlich kleinerer Aufwand.

Sie gilt aber nicht von allein. Die Bagatellschwelle muss bis zum Fertigstellungsdatum des eigentlichen Audits festgestellt und online beim BAFA gemeldet werden. Wer sie nur für sich annimmt und nichts meldet, steht rechtlich da wie jemand ohne Audit.

Ein Nebeneffekt, der selten bekannt ist: Genau diese Unternehmen – Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh – können eine geförderte Energieberatung in Form eines Audits nach DIN EN 16247 in Anspruch nehmen. Für das Pflicht-Audit selbst gibt es keine Förderung, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für KMU

Wir sind ein KMU – was gilt für uns?

Drei Antworten, der Reihe nach:

  • Aus dem EDL-G folgt für Sie keine Audit-Pflicht. Die Pflicht nach § 8 EDL-G trifft ausschließlich Nicht-KMU.
  • Die Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz gelten trotzdem. § 8 und § 9 EnEfG knüpfen an den Verbrauch, nicht an die Größe: Ab 2,5 GWh im Jahr sind Umsetzungspläne fällig, ab 7,5 GWh ein Energiemanagementsystem – auch für ein KMU.
  • Ein freiwilliges Audit kann gefördert werden. Für das Pflicht-Audit gibt es keine Förderung, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist. Für ein freiwilliges dagegen gibt es die BAFA-Energieberatung.
Warum überall „ab 2,5 Gigawattstunden" steht: Diese Grenze wird häufig als Audit-Schwelle wiedergegeben. Sie ist keine. 2,5 GWh ist die Schwelle für die Umsetzungspläne nach § 9 Abs. 1 EnEfG. Die Audit-Pflicht selbst hängt nach dem Stand des BAFA-Merkblatts vom 1. September 2026 unverändert an der Unternehmensgröße. Wer die beiden verwechselt, prüft die falsche Zahl – und übersieht dabei, dass ihn möglicherweise beide treffen.
Fristen

20 Monate, dann alle vier Jahre

Der Stichtag ist der 1. Januar. Wer zu diesem Tag die Schwellen überschreitet, muss das Energieaudit spätestens 20 Monate danach abgeschlossen haben. Ausnahme: Es liegt bereits ein gültiges Audit vor, das weniger als vier Jahre alt ist.

Danach gilt der Vier-Jahres-Takt, gerechnet ab dem Fertigstellungsdatum des letzten Audits – nicht ab dem Kalenderjahr. Eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings werden nur verschuldete Fristversäumnisse als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Nach dem Audit: zwei Monate für die Meldung

Das fertige Audit reicht nicht. Nach § 8c Abs. 1 EDL-G müssen auditpflichtige Unternehmen spätestens zwei Monate nach Fertigstellung Basisdaten aus dem Bericht über ein Online-Formular an das BAFA melden – die sogenannte Online-Energieauditerklärung. Gemeldet werden Angaben zum Unternehmen, zum Auditor, zum Energieverbrauch, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und zu den Kosten des Audits. Eine Aufforderung vom BAFA kommt nicht; die Pflicht besteht von allein.

Das gilt auch, wenn die Pflicht über die Bagatellschwelle, die 90-Prozent-Regel oder ein Mischsystem erfüllt wurde. Wer die Bagatellschwelle anwendet, muss zwei Monate nach dem Zeitpunkt melden, zu dem das Audit fällig gewesen wäre. Im Gruppenverbund gibt jede rechtlich selbstständige Einheit ihre eigene Erklärung ab.

Die Erklärung kann ein bevollmächtigter Energieauditor im Namen des Unternehmens abgeben – das ist die übliche Lösung, wenn niemand im Haus die Basisdaten zusammenstellen will.

Der Fehler, der ein fertiges Audit wertlos macht

Ein Energieaudit muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken. Wurden nur 60 Prozent untersucht, gilt das Audit als nicht ordnungsgemäß durchgeführt – mit derselben Bußgeldfolge wie bei einem fehlenden Audit. Das trifft vor allem Unternehmen mit mehreren Standorten, bei denen einzelne Filialen oder Fuhrparks vergessen wurden.

Alternativen

Wann Sie das Audit nicht brauchen

Wer ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreibt, ist von der Audit-Pflicht befreit. Ab 7,5 GWh Jahresverbrauch ist eines der beiden ohnehin vorgeschrieben.

Welcher Weg günstiger ist, hängt an der Größe: Das Audit ist ein punktueller Vorgang alle vier Jahre, das Managementsystem ein laufender Betrieb mit jährlichen Audits – dafür deckt es die Pflicht dauerhaft ab und findet mehr. Mehr dazu auf unserer Seite zu ISO 50001.

Ein bedarfsorientierter Energieausweis befreit übrigens nicht von der Audit-Pflicht – das wird regelmäßig verwechselt.

Wenn Sie betroffen sind

Erst einordnen, dann entscheiden

Der erste Schritt ist kleiner als das Audit: Wir ordnen ein, welche der drei Stufen für Ihr Unternehmen gilt, welche Frist läuft und ob die Bagatellschwelle in Frage kommt. Dafür brauchen wir drei Zahlen von Ihnen, keine Unterlagen.

Zum Audit selbst – Ablauf, Bericht, was der Auditor vor Ort erhebt – steht alles auf der Seite zum Energieaudit nach DIN EN 16247.

Der Unterschied zeigt sich danach. Ein Audit endet mit einer Liste, und dann stehen Sie vor der Frage, wer sie abarbeitet. Bei uns bekommen Sie beides von derselben Stelle: Photovoltaik, Batteriespeicher, Heiz-, Kühl- und Luftsysteme – und eine Strom- und Gasbeschaffung, die Ihre Einsparung nicht beim nächsten Vertrag wieder hergibt.

Was Sie uns fragen sollten: Wir verkaufen auch Photovoltaik, Speicher und Wärmepumpen – also genau die Maßnahmen, die in einem Audit vorgeschlagen werden. Das EDL-G kennt diesen Interessenkonflikt und erlaubt die Kombination nur bei organisatorischer Trennung von Beratung und Vertrieb. Fragen Sie uns danach, bevor Sie ein Audit vergeben – bei uns und bei jedem anderen Anbieter, der beides macht. Und wenn Ihre Konzernrevision einen der großen Namen auf dem Bericht sehen will: Hier arbeitet keine Abteilung voller Auditoren.
Häufige Fragen

Energieaudit-Pflicht: die Fragen, die uns erreichen

Wer muss ein Energieaudit durchführen?

Alle Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) sind. Nicht-KMU ist nach der EU-Definition, wer 250 oder mehr Personen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt – oder wer weniger beschäftigt, aber gleichzeitig mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme aufweist. Grundlage ist § 8 EDL-G.

Gilt die Pflicht auch für eine kleine Tochtergesellschaft?

Möglicherweise ja. Bei der Ermittlung der Kennzahlen sind Verflechtungen mit anderen Unternehmen zu berücksichtigen. Eine Tochter mit 40 Beschäftigten kann deshalb als Nicht-KMU gelten, wenn der Verbund die Schwellen überschreitet. Das ist der häufigste Grund, warum Unternehmen ihre Pflicht übersehen.

Bis wann muss das Energieaudit fertig sein?

Spätestens 20 Monate nach dem Stichtag 1. Januar, zu dem das Unternehmen den Status erlangt hat – es sei denn, es liegt bereits ein gültiges Audit vor, das weniger als vier Jahre alt ist. Danach ist das Audit alle vier Jahre zu wiederholen.

Was gilt bei sehr geringem Energieverbrauch?

Ein Nicht-KMU mit weniger als 500.000 kWh Gesamtendenergieverbrauch im Jahr kann auf das vollumfängliche Energieaudit verzichten und stattdessen die Bagatellschwelle anwenden. Sie muss bis zum Fertigstellungsdatum festgestellt und online gemeldet werden – von allein gilt sie nicht.

Befreit ein Energiemanagementsystem von der Audit-Pflicht?

Ja. Wer ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreibt, ist vom Energieaudit befreit. Ab einem Verbrauch von mehr als 7,5 GWh im Jahr ist eines der beiden ohnehin Pflicht.

Kann das BAFA vorab bestätigen, ob wir betroffen sind?

Nein. Das BAFA gibt keine rechtsverbindliche Vorab-Einschätzung. Nach dem EDL-G obliegt die Prüfung dem Unternehmen selbst – auch die Feststellung, ein KMU zu sein. Wer sich hier irrt, haftet dafür.

Welche Bußgelder drohen?

Wird das Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt, sind bis zu 50.000 Euro möglich. Ein nicht eingerichtetes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 EnEfG kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, fehlende Umsetzungspläne mit bis zu 50.000 Euro.

Ein Schritt

Lassen Sie uns prüfen, ob Sie betroffen sind

Schicken Sie uns Beschäftigtenzahl, Umsatz und Jahresverbrauch – Sie erfahren, welche der drei Stufen für Sie gilt und welche Frist läuft. Wenn sich herausstellt, dass Sie nicht betroffen sind, steht das genauso in der Antwort.

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